Häufig besteht große Unsicherheit darüber, welche Gebühren wohl ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen wird. Ich teile Ihnen vor einer Beratung selbstverständlich mit, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Kosten in Strafverfahren
Die gesetzlich bestimmten Gebühren für die Strafverteidigung sind sogenannte Rahmengebühren. Das bedeutet, dass eine Spanne vorgesehen ist, innerhalb derer die Verteidigerin ihr Honorar nach dem Umfang der Sache, der Schwierigkeit des Mandats und etwa der Bedeutung des Ausgangs der Sache für den betreffenden Mandanten bestimmt. Genaue Angaben über zu erwartende Kosten können daher oft im Vorfeld nicht getätigt werden.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für eine Strafverteidigung neben einer Grundgebühr (für die Einarbeitung und Beratung in der Angelegenheit) in Höhe von im Durchschnitt etwa 150,- Euro und einer Verfahrensgebühr (für die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten) in etwa gleicher Höhe vor. Für die Teilnahme an Verhandlungen erhält der Rechtsanwalt dann eine weitere Gebühr, welche für eine eintägige Hauptverhandlung ca. 250,- - 300,- Euro beträgt. Eine Strafverteidigung durchschnittlichen Umfangs kann also bereits 600,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer kosten.
In komplizierten und besonders umfangreichen bzw. aufwändigen Verfahren ist allerdings eine kostendeckende Bearbeitung mit diesen gesetzlichen Gebühren kaum möglich. Ich werde Ihnen daher in solchen Fällen den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen, um Ihre Angelegenheit gründlich und sorgfältig bearbeiten zu können.
Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist bei entsprechendem Versicherungsschutz grundsätzlich möglich. Eine Deckungszusage erfolgt aber nur beim Vorwurf einer fahrlässigen, nie einer vorsätzlichen Straftat.
Unter bestimmten Voraussetzungen ordnet das Gericht dem/der Angeschuldigten eine/-n Pflichtverteidigers/-in bei. Der/die Pflichtverteidiger/-in wird teilweise von der Staatskasse bezahlt. Im Falle einer Verurteilung werden dem/der Verurteilten i.d.R. die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem/der Verurteilten zurück.
Die Kosten in Ehescheidungs- und familienrechtlichen Verfahren
Auch hier richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert.
Ermittlung des Streitwertes:
Der Streitwert im Scheidungsverfahren hängt zum einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und zum anderen davon ab, ob zusammen mit der Scheidung noch andere Fragen geregelt werden (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht usw.)
Für die Scheidung selber wird der Streitwert nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute berechnet. Dabei wird zunächst das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Abgezogen werden beispielsweise Unterhaltspflichten und Kreditraten für gemeinsame Schulden. Verdienen z.B. beide Ehegatten netto 1.500,- Euro, so beträgt der Streitwert (wenn keine Kinder vorhanden sind) 3 x 3.000,- Euro = 9.000,- Euro. In diesem Fall würden z.B. die Rechtsanwaltskosten 1.325,30 Euro betragen.
Der Streitwert einer Scheidung beträgt mindestens 2.000,- EURO, auch wenn das dreifache Einkommen der Ehegatten geringer sein sollte.
Besitzen die Ehegatten darüber hinaus Vermögen (z.B. ein Grundstück, einen Betrieb, Geldanlagen, bedeutende Wertsachen), so fließt auch dieses sofern darüber gestritten wird in die Berechnung des Streitwertes ein. Werden zusammen mit der Scheidung weitere Angelegenheiten geregelt (Versorgungsausgleich, Umgangs- und Besuchsrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Hausrat), so erhöht sich der Streitwert ebenfalls.
Die Kosten in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren
Auch hier richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Zu unterscheiden sind die Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, das vor der Behörde (Ausländerbehörde bzw. Bundesamt) stattfindet, und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren stellen gebührenrechtlich jeweils eine besondere Angelegenheit dar, die jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren auslösen.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit der Erklärung sind dem Gericht Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Sofern Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, reicht ein aktueller Bescheid.
Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm/ihr Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Ob Ihr Rechtsschutzversicherer die Gebühren übernimmt, hängt von dem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Sie können sich dort selbst erkundigen, ob Deckungszusage erteilt wird. Sie können selbstverständlich auch gern mich damit beauftragen. In diesem Fall benötige ich allerdings Ihre Versicherungsschein-Nummer.
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind dann als Werbungskosten von der Steuer absetzbar, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen. Das bedeutet, sie müssen mit der jeweiligen Einkunftsart in Zusammenhang stehen. So stellen Kosten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder auch Kosten in Strafverfahren, die mit Ihrem Beruf zusammenhängen, Werbungskosten dar. Auch Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung, die solche Risiken abdeckt, können zumindest teilweise abzugsfähig sein.
Auch hier richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Zu unterscheiden sind die Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, das vor der Behörde (Ausländerbehörde bzw. Bundesamt) stattfindet, und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren stellen gebührenrechtlich jeweils eine besondere Angelegenheit dar, die jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren auslösen.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Beratungshilfe ist von Ihnen beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes, dort in der Rechtsantragstelle, zu beantragen. Um welches Amtsgericht es sich dabei handelt, erfahren Sie hier: http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php.
Sie müssen dem dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger Ihr Problem schildern und diesem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Zum Nachweis sind entsprechende Belege vorzulegen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier: Beratungshilfe-Antrag.pdf.
Das Amtsgericht stellt Ihnen einen Berechtigungsschein aus, den Sie dann dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin vorlegen.
Wichtig: Auch ausländische Staatsbürger haben Anspruch auf Beratungshilfe, solange es sich um Rechtsfragen mit Inlandsbezug handelt.
Ich bitte Sie, den Berechtigungsschein zum Termin mitzubringen. Sie müssen dann lediglich eine Pauschale von 10,-- EUR an die Rechtsanwältin zahlen, die in Einzelfällen auch erlassen werden kann. Weitere Kosten entstehen für Sie nicht.
Bei mehreren Angelegenheiten sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden.
Für gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden. Das bedeutet, dass die für meine Tätigkeit und das Verfahren entstehenden Kosten von der Staatskasse getragen werden. Unter Umständen müssen die genannten Kosten jedoch ganz oder teilweise in Raten von Ihnen zurückgezahlt werden, wenn sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse ändern.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird von mir mit Klageeinreichung bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötige ich hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das entsprechende Formular finden Sie hier: Prozesskostenhilfe-Erklärung.pdf
Das Amtsgericht stellt Ihnen einen Berechtigungsschein aus, den Sie dann dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin vorlegen.
Wichtig: Auch ausländische Staatsbürger haben Anspruch auf Beratungshilfe, solange es sich um Rechtsfragen mit Inlandsbezug handelt.
Ich bitte Sie, den Berechtigungsschein zum Termin mitzubringen. Sie müssen dann lediglich eine Pauschale von 10,-- EUR an die Rechtsanwältin zahlen, die in Einzelfällen auch erlassen werden kann. Weitere Kosten entstehen für Sie nicht.
Bei mehreren Angelegenheiten sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden.
Für gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden. Das bedeutet, dass die für meine Tätigkeit und das Verfahren entstehenden Kosten von der Staatskasse getragen werden. Unter Umständen müssen die genannten Kosten jedoch ganz oder teilweise in Raten von Ihnen zurückgezahlt werden, wenn sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse ändern.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird von mir mit Klageeinreichung bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötige ich hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das entsprechende Formular finden Sie hier: Prozesskostenhilfe-Erklärung.pdf
Mit der Erklärung sind dem Gericht Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Sofern Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, reicht ein aktueller Bescheid.
Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm/ihr Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Ob Ihr Rechtsschutzversicherer die Gebühren übernimmt, hängt von dem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Sie können sich dort selbst erkundigen, ob Deckungszusage erteilt wird. Sie können selbstverständlich auch gern mich damit beauftragen. In diesem Fall benötige ich allerdings Ihre Versicherungsschein-Nummer.
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind dann als Werbungskosten von der Steuer absetzbar, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen. Das bedeutet, sie müssen mit der jeweiligen Einkunftsart in Zusammenhang stehen. So stellen Kosten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder auch Kosten in Strafverfahren, die mit Ihrem Beruf zusammenhängen, Werbungskosten dar. Auch Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung, die solche Risiken abdeckt, können zumindest teilweise abzugsfähig sein.