Familienrecht (z. B. Ehescheidungen, Heirat, Trennung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht, Vaterschaftsanfechtungen, Ehewohnung, Vermögensausgleich usw.)
Rechtsanwältin Birzer bietet Ihnen eine umfassende familienrechtliche Beratung und Vertretung auf allen Rechtsgebieten des Familienrechts. So betreibt sie für Sie das Scheidungsverfahren nebst Folgeverfahren (z.B. elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, Unterhalt zwischen Ehegatten oder Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich) und hilft Ihnen bei der Auseinandersetzung gemeinsamer Schulden und Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Ehescheidung
Grundsätzlich kann eine Ehe kann nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn die Ehe nur für einen kurzen Zeitraum Bestand hatte. Eine Ehe-Aufhebung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Beispielsweise kann die Ehe annulliert werden, wenn ein Ehegatte durch Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung zur Heirat bewogen wurden.
Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Dabei wird eine räumliche Trennung ("von Tisch und Bett") innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet.
Neben dem Trennungsjahr ist eine weitere Voraussetzung, dass die Ehe zerrüttet ist, also nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner wieder zueinander finden. Dies wird angenommen, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt und sich die Ehegatten auch über die folgenden Punkte einigen: Ehegattenunterhalt bzw. Verzicht darauf, falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt (beim Kindesunterhalt ist ein Verzicht nicht möglich), Verteilung des Hausrats, Ehewohnung. Mit dieser letztgenannten Voraussetzung nehmen es die Gerichte allerdings nicht immer so genau.
Die Zerrüttung der Ehe gilt auch als bewiesen, die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.
Möchte ein Ehepartner an der Ehe festhalten und besteht die Trennung noch nicht über einen Zeitraum von drei Jahren, muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Aus diesem Grund ist es in einem solchen Fall nötig, dem Gericht die Scheidungsgründe detailliert mitzuteilen. Streitet der andere Ehegatte die Scheidungsgründe ab, muss Beweis erbracht werden, z. B. durch die Angabe von Zeuginnen und Zeugen.
Bei einer kürzeren Trennungszeit als einem Jahr kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein solcher Fall wird u. a. angenommen bei Misshandlungen durch den Ehepartner oder schwerem Alkoholismus des Ehepartners. Auch wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist, kann dies eine unzumutbare Härte für den Ehemann darstellen. Die Rechtsprechung knüpft an die Unzumutbarkeit hohe Anforderungen.
Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit angesammelten Rentenansprüche) kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden. Diesen hat das Gericht von Amts wegen durchzuführen.
Zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bedarf es der Einreichung einer Antragsschrift, für die Anwaltszwang besteht. Bei der einverständlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Der andere Ehegatte braucht nur dann einen Anwalt, wenn er selber auch irgendwelche Anträge (z. B. Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht) stellen will. Auch bei einer einverständlichen Scheidung ist allerdings ein zweiter Anwalt erforderlich, wenn vor Gericht ein Vergleich, z. B. über den Versorgungsausgleich geschlossen werden oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden soll.
Unterhalt
Nach Trennung der Eheleute stellt sich die Frage, ob und wie viel Unterhalt der besser- oder alleinverdienende Ehegatte dem anderen Ehegatten schuldet bzw. ob und wie hoch der zu Händen des betreuenden Ehegatten zu zahlende Kindesunterhalt ist. Zu unterscheiden ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Grundsätzlich ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Unterhalt kann erst verlangt werden, nachdem der Unterhaltsverpflichtet zur Zahlung aufgefordert wurde, also nicht für die Vergangenheit. Hat der Unterhaltsberechtigte keine Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, muss dieser zur Auskunft darüber aufgefordert werden.
- 1. Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt kann nur bis zur Scheidung verlangt werden. Unterhaltsberechtigt ist derjenige Ehegatte, der während der Ehe gar nicht oder weniger verdient hat als der unterhaltsverpflichtete Ehegatte und nunmehr außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bestimmt sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen sowohl des verpflichteten als auch des berechtigten Ehegatten. Maßgeblich sind hierbei die ehelichen Verhältnisse. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist dabei von dem steuerlichen Nettoeinkommen zu unterscheiden. So können im Unterhaltsrecht Beträge in Abzug gebracht werden, die steuerlich nicht absetzbar sind. - 2. nachehelicher Unterhalt
Nach der Ehescheidung muss erneut Unterhalt geltend gemacht und angemahnt werden. Nur in besonderen Fällen kann ein Ehegatte, der sich nicht selbst unterhalten kann, Unterhalt verlangen, etwa wenn er nicht erwerbstätig sein kann wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder, wegen Alters oder Krankheit. Unterhaltsansprüche können auch bestehen für die Zeit der Arbeitssuche, Ausbildung oder Umschulung sowie in Härtefällen. - 3. Kindesunterhalt
Kindesunterhalt wird von den leiblichen Eltern geschuldet. Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kommt auch ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern in Betracht. Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist nicht unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle (West) bzw. der Berliner Tabelle (Ost) berechnet. Beim Kindesunterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes und dem eines volljährigen Kindes. - 3.1 minderjährige Kinder
Da minderjährige Kinder in der Regel nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Für minderjährige Kinder ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig, der die Kinder nicht betreut. Der betreuende Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung etc. (Naturalunterhalt). Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt keine Rolle. Ausnahmsweise schuldet auch der betreuende Elternteil Kindesunterhalt, wenn er sehr viel mehr verdient oder wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. - 3.2 Volljährige Kinder
Für unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch zu Hause wohnen und zur Schule gehen, gelten die Unterhaltsregeln, die bei minderjährigen Kindern angewendet werden. Studenten können Unterhalt verlangen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Nach Beendigung des Studiums müssen sie - nach einer angemessenen Bewerbungsfrist von in der Regel drei Monaten- eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Volljährige Kinder haben nur noch Anspruch auf Barunterhalt. Dieser richtet sich gegen beide Elternteile, auch wenn sie weiterhin bei einem Elternteil wohnen. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle (West) bzw. Berliner Tabelle (Ost) aus dem Einkommen beider Elternteile berechnet. Der Unterhaltsanspruch ist anteilsmäßig entsprechend dem Einkommen auf beide Elternteile aufzuteilen. Den Eltern verbleibt ein höherer Selbstbehalt als gegenüber minderjährigen Kindern.
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist in erster Linie der Ehegatte der Kinder unterhaltspflichtig
Elterliche Sorge
Gesetzlich vorgesehener Regelfall bei dauerhafter Trennung der Ehegatten bzw. Ehescheidung ist, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten. Gemeinsames Sorgerecht besteht immer dann, wenn im Ehescheidungsverfahren diesbezüglich keine Anträge gestellt werden. Soll einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden, muss der andere Elternteil zustimmen (es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung) oder es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht.
Denkbar ist auch die Aufteilung der gemeinsamen elterliche Sorge in mehrere "Einzelsorgebereiche". So kann z.B. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht gesondert entschieden werden oder es kann einem Elternteil die Personensorge nur hinsichtlich schulischer oder medizinischer Angelegenheiten oder der Vermögenssorge übertragen werden.
Ehewohnung und Hausrat
Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Eheleute zuweisen.
Gemeinsame Schulden
Gemeinsame Schulden bestehen dann, wenn sich beide Ehegatten im Verhältnis zu Dritten gemeinschaftlich verpflichtet haben (Vertragsabschluss durch beide Ehegatten oder Vertragsabschluss durch einen Ehegatten und gleichzeitig Bürgschaft des anderen Ehegatten). Gemeinsame Schulden entstehen nach dem Gesetz auch dann, wenn sich zwar nur ein Ehegatte gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, dieses Geschäft aber zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs diente (z.B. Nahrungsmittel, Kauf eines Fernsehers etc.) Auch Steuerschulden aus gemeinsamer Veranlagung sind gemeinsame Schulden.
Übernimmt ein Ehegatte nach der Trennung die gesamten Schulden, hat er einen Anspruch auf Ausgleich gegen den anderen Ehegatten. Dieser sogenannte Gesamtschuldnerausgleich erfolgt in Höhe der Hälfte der gemeinsamen Schulden, wenn nicht die Ehegatten untereinander andere Absprachen getroffen haben (die im Zweifel zu beweisen sein müssen). Der Ausgleichsanspruch besteht allerdings nicht, wenn die gemeinsamen Schulden bereits bei der Unterhaltsberechnung oder beim Zugewinnausgleich mindernd berücksichtigt worden sind.
Bei eigenmächtigen Verfügungen über ein Gemeinschaftskonto kann der benachteiligte Teil auch dann hälftigen Ausgleich verlangen, wenn die Abhebung vor der Trennung geschehen ist. Kommt ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen nur einem Ehegatten zugute (z.B. Alleineigentum am Haus bzw. alleinige Nutzung des mit Hilfe eines gemeinsamen Kredits finanzierten Autos), so muss dieser Ehegatte auch alleine für das aufgenommene Darlehen aufkommen. Der andere Ehegatte haftet zwar unter Umständen nach außen für das Darlehen weiter, hat aber, wenn er von der Bank in Anspruch genommen wird, einen Rückzahlungsanspruch gegen seinen Ehepartner.
Lebenspartnerschaftsrecht
Die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 geregelt. Mit der am 1.1. 2005 in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter angeglichen.
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten. Es gilt das gesetzliche Erbrecht.
Lebenspartner können für Kinder des andern Partners, für die er/sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen. Nach der Neuregelung ab 1.1.2005 gilt:
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Lebenspartnerschaftsnamen geben und es adoptieren (Stiefkindadoption).
Es gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann - wie bei der Scheidung einer Ehe - ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser durch einen Anwalt zu stellende Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden.
Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Die erbrechtliche Stellung der Lebenspartner wurde weitgehend den erbrechtlichen Regelungen im BGB angeglichen. Der Lebenspartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind keinerlei Verwandte dieser Art vorhanden, so erhält der Lebenspartner die gesamte Erbschaft. Weiterhin können die Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ein Lebenspartner kann von der Erbfolge ausgeschlossen werden, doch kann dieser von den Erben einen Pflichtteil verlangen.
Lebenspartner haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hinterbliebene des Partners bzw. der Partnerin.
Bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen.
Angleichung des Bundesbeamtenrechts, z.B. im Reisekostengesetz, im Umzugskostengesetz, der Sonderurlaubsverordnung oder der Trennungsgeldverordnung.
Die sensiblen Bereiche Erbschaftssteuer- und Einkommenssteuerrechtsangleichung werden von den am 1.1.2005 in Kraft tretenden Änderungen nicht erfasst. Trotz gleicher Pflichten wie Eheleute ist somit eine rechtliche Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften noch lange nicht erreicht. Da bei Bestehen von Ausgleichsansprüchen die Ansprüche auf Sozialleistungen erlöschen können, empfehle ich, die Möglichkeiten eines Lebenspartnerschaftsvertrags in Erwägung zu ziehen.
Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Zusammenhang stehen, gelten im Wesentlichen die selben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe.
Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspricht in weiten Teilen dem Ablauf eines Scheidungsverfahrens.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beide Lebenspartner beantragen die Aufhebung
- Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt, ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung und der Antragsgegner stimmt zu oder der andere stimmt zwar nicht zu, aber zusätzliche Anhaltspunkte liegen vor, denen sich entnehmen lässt, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
- Ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt. Die Fortsetzung wäre eine unzumutbare Härte aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen - ohne vorherige fristgemäße "Trennungserklärung".