Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwältin Birzer liegt im Bereich der Strafverteidigung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, im Falle einer Konfrontation mit Polizei und Staatsanwaltschaft möglichst frühzeitig Kontakt zu einem Strafverteidiger bzw. einer Strafverteidigerin aufzunehmen. Anderenfalls können leicht Fehler begangen werden, die den weiteren Verlauf des Verfahrens stark beeinflussen und häufig kaum noch zu korrigieren sind.
Sie haben in jeder Situation eines Strafverfahrens das Recht, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Verteidiger/-in beizuziehen. In der Regel zahlt es sich aus, bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens die Hilfe eines/-r erfahrenen Strafverteidigers/-in in Anspruch zu nehmen. Dies bietet u.a. folgende Vorteile:
Tipp: Bitte machen Sie grundsätzlich keine Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, sondern - wenn überhaupt - erst in einem späteren Verfahrensstadium nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin.
Sie müssen in einem gegen Sie als Beschuldigte/-r geführten Strafverfahren nicht aussagen. Lediglich Ihre Personalien müssen Sie wahrheitsgemäß angeben. Sie sind auch nicht verpflichtet, einer Ladung zur Polizei nachzukommen. Lassen Sie sich zu einer Aussage auch nicht "überreden", weder durch besonders freundliche und “verständnisvolle³ Vernehmungspersonen noch durch ungehaltene Richter. Lassen Sie sich auch nicht durch Versprechungen von Polizeibeamten über einen bestimmten Verfahrensausgang zu einer Aussage überzeugen. Die Polizei kann über den Verfahrensausgang gar nicht entscheiden. Zuständig hierfür ist die Staatsanwaltschaft. Seien Sie auch vorsichtig, wenn Ihnen Mitbeschuldigte oder in Jugendstrafverfahren die Jugendgerichtshilfe wohlmeinende Ratschläge erteilen! Auch wenn Sie keine Angaben zur Sache machen, darf Ihnen dies im späteren Strafprozess nicht negativ angelastet werden!
Verhalten bei einer Durchsuchung
Lassen Sie sich immer den Durchsuchungsbefehl aushändigen! Bestehen Sie darauf, dass unbeteiligte Zeugen hinzugezogen werden.
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Widersprechen Sie der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen. Achten Sie darauf, dass im Durchsuchungsprotokoll das Feld angekreuzt ist: "Die Durchsuchung erfolgte nicht freiwillig". Achten Sie darauf, dass Ihnen nach der Durchsuchung ein Durchschlag des Protokolls ausgehändigt wird und lesen Sie das Protokoll genau durch. Unrichtigkeiten sollten Sie sofort bemängeln.
Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Verteidiger/Ihrer Verteidigerin in Verbindung. Sollte diese/-r nicht erreichbar sein, wenden Sie sich an den Anwaltsnotdienst! In Berlin ist dies die von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer Berlin betriebene Notrufnummer: 0172 /325 55 53.
Verhalten bei einer Festnahme
Im Falle einer Festnahme sollten Sie auf sofortiger Benachrichtigung eines Strafverteidigers/einer Strafverteidigerin bestehen. Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen bei der Verständigung Ihres Verteidigers/Ihrer Verteidigerin und gegebenenfalls der Ermittlung seiner/ihrer Telefonnummer behilflich zu sein. Wiederum gilt, dass Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin keine Angaben zur Sache machen sollten.
Neben der Verteidigung von beschuldigten bzw. angeklagten Mandanten betreut Rechtsanwältin Birzer in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Gewaltdelikten die Opferseite als Nebenklagevertreter. Auch Geschädigte einer Straftat bedürfen der anwaltlichen Unterstützung, um ihre über die Zeugenstellung hinausgehenden Prozessrechte aktiv im Strafverfahren ausüben zu können.
Pflichtverteidigung
Im Strafprozess gibt es keine Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem/der Beschuldigten durch das Gericht ein/-e Strafverteidiger/-in als Pflichtverteidiger/-in beigeordnet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für ein Strafverfahren aufgrund seiner Schwere oder des Umfangs des Verfahrens eine Verteidigung erforderlich ist.
Die Staatskasse streckt in diesem Fall die Kosten des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin vor, fordert diese jedoch in der Regel im Falle einer Verurteilung von der oder dem Verurteilten zurück. Eine Ausnahme gilt im Jugendstrafverfahren, wo der/die Jugendliche von den Kosten und Auslagen des Strafverfahrens befreit werden kann.
Beschuldigten steht gleichwohl die Wahl des Verteidigers frei. Sie können also selbst eine/-n Verteidiger/-in als Pflichtverteidiger/-in vorschlagen. Das Gericht wird Sie dazu auffordern. Nur wenn Sie nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist reagieren, wird das Gericht einen Pflichtverteidiger bestimmen, ohne Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
Praktische Tips bei Untersuchungshaft
Die Anschrift der Justizvollzugsanstalt (JVA) für Männer Berlin-Moabit lautet: JVA Moabit, Alt-Moabit 12 a, 10550 Berlin, Tel.: (030) 9014-0.
Weibliche Untersuchungshäftlinge halten sich in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in der Arkonastraße 56, 13189 Berlin-Pankow, auf, Tel.: (030) 90 253-0.
Bei männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden wird die Untersuchungshaft in der Regel in der Jugendstrafanstalt Berlin vollzogen. Anschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 40, 13627 Berlin, Tel.: (030) 90 144 - 0.
Die nachfolgenden ausführlichen Hinweise sind auf die JVA Moabit zugeschnitten (da sich dort die meisten Untersuchungshäftlinge befinden).
Zugelassen wird nur ein Besuchstermin alle zwei Wochen! (Aus wirklich wichtigem Grund können ausnahmsweise Sondersprecherlaubnisse erteilt werden.) Der Ablauf ist folgender: Zuerst muss mit der JVA telefonisch unter der Rufnummer (030) 9014-5535 ein Besuchstermin vereinbart werden. Dann muss jeweils für jeden Besuchstermin und für jede/-n Besucher/-in ein Sprechschein bei der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft oder des Amts- oder Landgerichts beantragt werden. Die richtige Geschäftsstelle können Sie unter der Rufnummer (030) 9014-0 herausfinden. Dafür benötigen Sie jedoch unbedingt das Aktenzeichens des Verfahrens.
Die Übergabe von Gegenständen aller Art (einschließlich Zigaretten und Medikamente) ist untersagt. Sie können 15 EURO Hartgeld mitbringen und an einem im Sprechbereich befindlichen Automaten beispielsweise Nahrungsmittel und Zigaretten erwerben, welche Sie dann der/dem Gefangenen aushändigen dürfen.
Wäsche kann für die/den Gefangenen an der Pforte abgegeben werden. Medikamente, Konsumgüter, Zigaretten, Literatur werden dem Gefangenen aus Gründen der Sicherheit der JVA nicht ausgehändigt.
Zeitungen (evtl. ein Abonnement) und sonstiger Lesestoff muss über Verlage oder Buchhandlungen (alle größeren Buchhandlungen wissen Bescheid) bezogen und von dort direkt dem Gefangenen in die JVA gesandt werden.
Über Pakete zu Festtagen erhalten Sie in der JVA ein Merkblatt mit vielen, teils wunderlichen Regelungen.
Möchten Sie der/dem Gefangenen Geld überweisen, damit sei/er sich beispielsweise Kaffee, Süßigkeiten, Obst, Zigaretten oder auch Briefmarken kaufen kann, überweisen Sie das Geld an die Zahlstelle JVA Moabit, Postbank Berlin (BLZ 100 100 10), Konto 7277-101. Im Verwendungszweck müssen Sie unbedingt den vollständigen Namen der/des Gefangenen angeben. Wenn Sie die Buch-Nr. kennen, sollten Sie diese ebenfalls angeben, dann erhält der Betreffende das Geld schneller zu seiner/ihrer Verfügung.
Sie haben in jeder Situation eines Strafverfahrens das Recht, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Verteidiger/-in beizuziehen. In der Regel zahlt es sich aus, bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens die Hilfe eines/-r erfahrenen Strafverteidigers/-in in Anspruch zu nehmen. Dies bietet u.a. folgende Vorteile:
- dass frühzeitig Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden kann, regelmäßig schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens
- dass Sie über Ihren Strafverteidiger stets Informationen über den aktuellen Stand des gegen Sie geführten Strafverfahrens erhalten
- dass Ihr Verteidiger/Ihre Verteidigerin durch Gespräche mit dem Staatsanwalt und der Polizei sowie durch Stellung von Anträgen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahren nehmen kann
- dass es einer Anwältin/einem Anwalt häufig gelingen wird, einen Abschluss des Strafverfahrens ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren zu erreichen.
Tipp: Bitte machen Sie grundsätzlich keine Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, sondern - wenn überhaupt - erst in einem späteren Verfahrensstadium nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin.
Sie müssen in einem gegen Sie als Beschuldigte/-r geführten Strafverfahren nicht aussagen. Lediglich Ihre Personalien müssen Sie wahrheitsgemäß angeben. Sie sind auch nicht verpflichtet, einer Ladung zur Polizei nachzukommen. Lassen Sie sich zu einer Aussage auch nicht "überreden", weder durch besonders freundliche und “verständnisvolle³ Vernehmungspersonen noch durch ungehaltene Richter. Lassen Sie sich auch nicht durch Versprechungen von Polizeibeamten über einen bestimmten Verfahrensausgang zu einer Aussage überzeugen. Die Polizei kann über den Verfahrensausgang gar nicht entscheiden. Zuständig hierfür ist die Staatsanwaltschaft. Seien Sie auch vorsichtig, wenn Ihnen Mitbeschuldigte oder in Jugendstrafverfahren die Jugendgerichtshilfe wohlmeinende Ratschläge erteilen! Auch wenn Sie keine Angaben zur Sache machen, darf Ihnen dies im späteren Strafprozess nicht negativ angelastet werden!
Verhalten bei einer Durchsuchung
Lassen Sie sich immer den Durchsuchungsbefehl aushändigen! Bestehen Sie darauf, dass unbeteiligte Zeugen hinzugezogen werden.
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Widersprechen Sie der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen. Achten Sie darauf, dass im Durchsuchungsprotokoll das Feld angekreuzt ist: "Die Durchsuchung erfolgte nicht freiwillig". Achten Sie darauf, dass Ihnen nach der Durchsuchung ein Durchschlag des Protokolls ausgehändigt wird und lesen Sie das Protokoll genau durch. Unrichtigkeiten sollten Sie sofort bemängeln.
Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Verteidiger/Ihrer Verteidigerin in Verbindung. Sollte diese/-r nicht erreichbar sein, wenden Sie sich an den Anwaltsnotdienst! In Berlin ist dies die von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer Berlin betriebene Notrufnummer: 0172 /325 55 53.
Verhalten bei einer Festnahme
Im Falle einer Festnahme sollten Sie auf sofortiger Benachrichtigung eines Strafverteidigers/einer Strafverteidigerin bestehen. Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen bei der Verständigung Ihres Verteidigers/Ihrer Verteidigerin und gegebenenfalls der Ermittlung seiner/ihrer Telefonnummer behilflich zu sein. Wiederum gilt, dass Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin keine Angaben zur Sache machen sollten.
Neben der Verteidigung von beschuldigten bzw. angeklagten Mandanten betreut Rechtsanwältin Birzer in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Gewaltdelikten die Opferseite als Nebenklagevertreter. Auch Geschädigte einer Straftat bedürfen der anwaltlichen Unterstützung, um ihre über die Zeugenstellung hinausgehenden Prozessrechte aktiv im Strafverfahren ausüben zu können.
Pflichtverteidigung
Im Strafprozess gibt es keine Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem/der Beschuldigten durch das Gericht ein/-e Strafverteidiger/-in als Pflichtverteidiger/-in beigeordnet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für ein Strafverfahren aufgrund seiner Schwere oder des Umfangs des Verfahrens eine Verteidigung erforderlich ist.
Die Staatskasse streckt in diesem Fall die Kosten des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin vor, fordert diese jedoch in der Regel im Falle einer Verurteilung von der oder dem Verurteilten zurück. Eine Ausnahme gilt im Jugendstrafverfahren, wo der/die Jugendliche von den Kosten und Auslagen des Strafverfahrens befreit werden kann.
Beschuldigten steht gleichwohl die Wahl des Verteidigers frei. Sie können also selbst eine/-n Verteidiger/-in als Pflichtverteidiger/-in vorschlagen. Das Gericht wird Sie dazu auffordern. Nur wenn Sie nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist reagieren, wird das Gericht einen Pflichtverteidiger bestimmen, ohne Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
Praktische Tips bei Untersuchungshaft
Die Anschrift der Justizvollzugsanstalt (JVA) für Männer Berlin-Moabit lautet: JVA Moabit, Alt-Moabit 12 a, 10550 Berlin, Tel.: (030) 9014-0.
Weibliche Untersuchungshäftlinge halten sich in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in der Arkonastraße 56, 13189 Berlin-Pankow, auf, Tel.: (030) 90 253-0.
Bei männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden wird die Untersuchungshaft in der Regel in der Jugendstrafanstalt Berlin vollzogen. Anschrift: Friedrich-Olbricht-Damm 40, 13627 Berlin, Tel.: (030) 90 144 - 0.
Die nachfolgenden ausführlichen Hinweise sind auf die JVA Moabit zugeschnitten (da sich dort die meisten Untersuchungshäftlinge befinden).
Zugelassen wird nur ein Besuchstermin alle zwei Wochen! (Aus wirklich wichtigem Grund können ausnahmsweise Sondersprecherlaubnisse erteilt werden.) Der Ablauf ist folgender: Zuerst muss mit der JVA telefonisch unter der Rufnummer (030) 9014-5535 ein Besuchstermin vereinbart werden. Dann muss jeweils für jeden Besuchstermin und für jede/-n Besucher/-in ein Sprechschein bei der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft oder des Amts- oder Landgerichts beantragt werden. Die richtige Geschäftsstelle können Sie unter der Rufnummer (030) 9014-0 herausfinden. Dafür benötigen Sie jedoch unbedingt das Aktenzeichens des Verfahrens.
Die Übergabe von Gegenständen aller Art (einschließlich Zigaretten und Medikamente) ist untersagt. Sie können 15 EURO Hartgeld mitbringen und an einem im Sprechbereich befindlichen Automaten beispielsweise Nahrungsmittel und Zigaretten erwerben, welche Sie dann der/dem Gefangenen aushändigen dürfen.
Wäsche kann für die/den Gefangenen an der Pforte abgegeben werden. Medikamente, Konsumgüter, Zigaretten, Literatur werden dem Gefangenen aus Gründen der Sicherheit der JVA nicht ausgehändigt.
Zeitungen (evtl. ein Abonnement) und sonstiger Lesestoff muss über Verlage oder Buchhandlungen (alle größeren Buchhandlungen wissen Bescheid) bezogen und von dort direkt dem Gefangenen in die JVA gesandt werden.
Über Pakete zu Festtagen erhalten Sie in der JVA ein Merkblatt mit vielen, teils wunderlichen Regelungen.
Möchten Sie der/dem Gefangenen Geld überweisen, damit sei/er sich beispielsweise Kaffee, Süßigkeiten, Obst, Zigaretten oder auch Briefmarken kaufen kann, überweisen Sie das Geld an die Zahlstelle JVA Moabit, Postbank Berlin (BLZ 100 100 10), Konto 7277-101. Im Verwendungszweck müssen Sie unbedingt den vollständigen Namen der/des Gefangenen angeben. Wenn Sie die Buch-Nr. kennen, sollten Sie diese ebenfalls angeben, dann erhält der Betreffende das Geld schneller zu seiner/ihrer Verfügung.